29.10.2021 - OLG Zweibrücken: Kein Anfechtungsrecht mehr bei Verschweigen von Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges

OLG Zweibrücken vom 26.01.2021, Az. 8 U 85/17

Die Käuferin erwarb einen gebrauchten Porsche zu einem Preis von ca. 20.000,- €. Im Kaufvertrag war unter anderem angegeben, dass die Stoßstange vorne lackiert sei, einige kleinere Elektronikfunktionen defekt seien und ein Unfallschaden vorliege, über dessen Umfang nichts bekannt sei.

Die Käuferin ließ den Wagen nach Abschluss des Vertrags von einem Sachverständigen begutachten. Der stellte fest, dass mehrere erhebliche Unfallschäden vorgelegen haben müssen und der Wagen außerdem ein EU-Reimportfahrzeug sei.

Über ihren Anwalt ließ die Klägerin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Umfang der Unfallschäden sei ihr verschwiegen worden und auch die Reimporteigenschaft sei verschwiegen worden, einen Reimport hätte sie nie gekauft.

Der Verkäufer bestritt die Vorwürfe, die Sache ging vor Gericht.

In der ersten Instanz verlor die Klägerin und auch die Berufung wurde durch das OLG Zweibrücken zurückgewiesen.

Zum einen sahen es die RichterInnen nicht als erwiesen an, dass der Verkäufer über die im Vertrag gemachten Angaben hinaus Kenntnis von weiteren Unfallschäden hatte. Auch sein Verkäufer habe derzeit nur diese Angaben gemacht und während der Besitzzeit sei kein Unfall geschehen. Eine Arglist sei daher nicht nachgewiesen.

Zum anderen sahen die RichterInnen in der fehlenden Aufklärung über die Reimporteigenschaft keine arglistige Täuschung. Es sei nicht bewiesen, dass die Käuferin ausdrücklich nachgefragt und deutlich gemacht habe, dass sie ein Reimportfahrzeug nicht kaufen wolle.

Das Verschweigen der Reimporteigenschaft stelle keine arglistige Täuschung dar (Änderung der Rechtsprechung).

Aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf könne man nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs stets mindernd auf den Verkehrswert auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchten könne dies nicht angenommen werden.